I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 | Name und Sitz

Unter dem Namen „BÜLACHER INDUSTRIEN“, im Weiteren BI genannt, besteht in Bülach eine lose Vereinigung aus Bülacher Industrie-Firmen. Sie ist als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechtes organisiert.

Art. 2 | Zweck

Zweck der BI ist es, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder als industrielle Arbeitgeber zu wahren und zu fördern, insbesondere:
a) Die Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Regelung gemeinsam interessierender Fragen industrieller, kommerzieller und volkswirtschaftlicher Art
b) Das Schaffen guter Beziehungen zwischen Industrie, Bevölkerung und Behörden
c) Die Vertretung gemeinsamer Anliegen der Mitglieder gegenüber den Behörden und anderen Organisationen
d) Die Aussprache und Stellungnahme zu aktuellen Tagesfragen
e) Die Förderung der Freizügigkeit der industriellen Arbeitnehmer in Bülach

Art. 3 | Arbeitsweise

Die BI sieht die Industrie als Bestandteil des Bülacher Gemeinwesens und ist bestrebt, dafür sorgen zu tragen, dass alle Einwohner aus der Existenz der Industrie Nutzen ziehen. Ihre Tätigkeit soll dazu beitragen, Bülach als Arbeits- und Wohnort attraktiv zu gestalten. Sie versucht ihre Zwecke vor allem zu erreichen:

a) Durch Veranstaltung und Koordinierung von Arbeitgeber-Aktionen aller Art, wo solche angezeigt sind
b) Durch Vertretung eines gemeinsamen Arbeitgeber-Standpunktes
c) Durch gemeinsames Vorgehen in Fragen der Personalbeschaffung und Nachwuchsförderung
d) Durch eine möglichst koordinierte Behandlung und Regelung der das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen
e) Durch Förderung der Kontakte zwischen der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung
f) Durch Förderung der Erstellung von preisgünstigen Wohnungen
g) Durch Kontakte mit Behörden in Angelegenheiten, die das Tätigkeitsgebiet der BI betreffen
h) Durch aktive Teilnahme an der Lösung von öffentlichen Problemen, indem kulturelle Bestreben, gemeinnützige

Institutionen im Einzugsbereich und weitere im Interesse der gesamten Bevölkerung liegende Projekte namhaft unterstützt werden
Zur Lösung dieser Aufgaben können von den BI Spezialkommissionen gebildet werden.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 | Mitgliedschaft

Mitglieder der BI können alle Industriefirmen werden, welche in der Kreisgemeinde Bülach (Politische Gemeinden Bülach, Bachenbülach, Höri, Hochfelden und Winkel) einen Betrieb mit mindestens 25 Arbeitnehmern unterhalten, soweit sie einer Sektion des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen (AZU, ASM, VATI, etc.) angeschlossen sind und ihren Beitritt dem Präsidenten schriftlich angezeigt haben.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können aus besonderen Gründen auch Firmen in die Vereinigung aufgenommen werden, welche die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen.

Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, Reglement und Mitgliederversammlungs-beschlüsse zu befolgen, soweit diese zu den Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber ihren Branchenverbänden nicht im Widerspruch stehen. Vorbehalten bleibt Art. 8, Absatz 5.

Die Koordination der Tätigkeit der BI mit derjenigen des regionalen Arbeitgeber-Verbandes „Vereinigung Industrieller des Zürcher Unterlandes“ wird in dem Sinne sichergestellt, dass Entscheidungen und Regelungen der „AZU“ denjenigen der Bülacher Industrien vorgehen.

Art. 5 | Austritt

Der Austritt aus den BI kann jeweils unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder sind für ihre laufenden Verpflichtungen bis zum Austrittsdatum voll haftbar.

Art. 6 | Finanzielles

Die Entrichtung eines Jahresbeitrages ist nicht vorgesehen. Die für die beschlossene Jahrestätigkeit notwendigen Mittel werden von der Geschäftsstelle vierteljährlich eingefordert. Sofern für einzelne Projekte nicht anders festgelegt, erfolgt die Kostenverteilung auf die Mitglieder nach dem Personalbestand-Schlüssel (Stand 1.10 des Vorjahres / BIGA-Statistik). Falls notwendig, leistet jeweils die Geschäftsstelle die zur Bezahlung der beschlossenen Ausgaben nötigen Vorschüsse.

III. Organe

Art. 7 | Organe

Die Organe der BI sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Präsident, Vizepräsident
3. Kommissionen

Art. 8 | Mitgliederversammlung

An der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch zwei Delegierte vertreten lassen. Für die Mitgliederversammlung hat nur ein Delegierter jeder Partei ein Stimmrecht. Die Mitgliederfirmen sind verpflichtet, sich an den Mitgliederversammlungen durch Delegierte der Geschäftsleitung vertreten zu lassen.
Kompetenzen der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Präsidenten und des Vozepräsidenten
2. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm, die Mittelbeschaffung und andere vorgelegte Traktanden
3. Beschlussfassung über Annahme und Abänderung des Reglements
4. Aufnahme von neuen Mitgliedern gemäss Art. 4, Absatz 2
5. Bestellung von Kommissionen und Delegationen

Einladung

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich.

Leitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Beschlussfassung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach Möglichkeit mit Einstimmigkeit zu fassen. Kommt diese nicht zustande, so kann der Vorsitzende nach nochmaliger Diskussion eine zweite Abstimmung durchführen, bei der das absolute Mehr der Firmen endgültig entscheidet.

Keine Mitgliedfirma kann gegen ihre ausdrückliche, schriftliche Willensäusserung verpflichtet werden. Eine solche hat innert 6 Tagen an den Präsidenten zu erfolgen.

Statutenänderung

Das Reglement kann an jeder Mitgliederversammlung partiell oder total revidiert werden. Die Reglementsänderungen sind zu traktandieren und benötigen die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
Anträge
Anträge der Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der BI-Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

Art. 9 | Geschäftsstelle

Der durch die Mitgliederversammlung bestimmte Präsident stellt die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte im Rahmen der Anordnungen des Präsidenten und im Verhinderungsfalle des Vizepräsidenten.

Art. 10 | Amtsdauer

Präsident und Vizepräsident werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl des Präsidenten ist nicht möglich.

Art. 11 | Auflösung

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein einzelnes Mitglied gemäss Art. 5 hat die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft nicht zur Folge.

Kündigen jedoch mindestens 1/3 der Mitglieder, die mindestens 1/3 der Arbeitnehmer beschäftigen die Mitgliedschaft gleichzeitig, so gilt die Arbeitsgemeinschaft mit dem Ablauf der Kündigungsfrist als aufgelöst.

IV. Beiträge der BI an Veranstaltungen, Vereine, Organisationen etc.

Grundsatz

Gemäss Art. 3, Lit. h) der Bülacher Industrien will diese unter anderem ihre Ziele erreichen:

„Durch aktive Teilnahme an der Lösung von öffentlichen Problemen, indem kulturelle Bestreben, gemeinnützige Institutionen im Einzugsbereich und weitere im Interesse der gesamten Bevölkerung liegende Projekte namhaft unterstützt werden.“

Art. 12 | Anwendungsbereiche

1. Kulturelle Bestrebungen:

a) Vereine, welche aktive und breit angelegte Nachwuchsförderung Betreiben, werden auf Anfrage dieser mit jährlichen Beiträgen unterstützt.
b) Bei Vereinen, welche öffentliche, kulturelle und sportliche Anlässe veranstalten, wird über einen Beitrag von Fall zu Fall entschieden.
c) Bei Vereinen, welche auf eine andere Art eine markante kulturelle Bereicherung darstellen, wird über einen Beitrag von Fall zu Fall entschieden.

2. Gemeinnützige Institutionen:

a) Beratungsstellen im Sozial- und Suchtbereich werden auf Anfrage und gutheissen der Geschäftsstelle unterstützt.
b) Institutionen der Berufswahl-Beratung werden auf Anfrage und gutheissen der Geschäftsstelle unterstützt.
c) Wiedereingliederungsprogramme werden auf Anfrage und gutheissen der Geschäftsstelle unterstützt.

3. Projekte im öffentlichen Interesse:

a) Wie zum Beispiel das „Büli-Fäscht“ werden auf Anfrage der Organisation oder durch direkten Beschluss an der BI-GL-Sitzung unterstützt.

4. Keine Unterstützung:

a) Jährlich wiederkehrende Vereinsanlässe
b) An kleine Minderheiten
c) An politisch orientierte Anlässe
d) Vereine und Institutionen ausserhalb der Kreisgemeinde Bülach
e) Gewinnorientierte Werbedokumente aus der Privatindustrie

Ausführung

Alljährlich wird ein Kostendach für die Sponsoring-Beiträge an der BI-GL-Sitzung festgelegt.

Die Beiträge entsprechend Art. 12 werden durch den Präsidenten auf Antrag des Sekretariates festgelegt, in wichtigen Zweifelsfällen nach Konsultation der Mitglieder. Die Überweisung der festgelegten Beträge oder die Aufgabe von Inseraten erfolgt durch das Sekretariat der BI. Allen Mitgliedern wird empfohlen, vor der eigenen Aktivität auf irgend einem der unter Art. 12, Absatz 1, Ziffer 1-3 angegebenen Bereiche mit dem Sekretariat Rücksprache zu halten.

Bülach, Januar 2004